Barrierefreiheit

Informationen für Verbraucher über unsere barrierefreien Dienstleistungen

gemäß § 14 Abs. 1 Nr. 2 i.V.m. Anlage 3 BFSG

Nach § 14 Absatz 1 Nr. 2 in Verbindung mit Anlage 3 des Barrierefreiheitsstärkungsgesetzes (BFSG) sind wir verpflichtet, für die Allgemeinheit in barrierefreier Form Informationen zur Funktionsweise der angebotenen Wertpapierdienstleistungen zugänglich zu machen. Diese Informationen müssen auch erläutern, wie wir die gesetzlichen Anforderungen an die Barrierefreiheit in Bezug auf die von uns angebotenen Dienstleistungen erfüllen. Alle Verbraucher sollen einen einfachen Zugang zu den angebotenen Dienstleistungen haben und dabei nicht auf fremde Hilfe angewiesen sein. Für die Informationen ist vorgesehen, dass ihr Schwierigkeitsgrad das Sprachniveau B2 des gemeinsamen europäischen Referenzrahmens für Sprachen des Europarates nicht überschreitet. Das bedeutet, dass vorausgesetzt werden kann, dass die wichtigsten Inhalte auch von komplexen Texten zu konkreten und abstrakten Themen verstanden werden.

Hier erhalten Sie in barrierefreier Form die Informationen zur Funktionsweise der von uns angebotenen Wertpapierdienstleistungen: