Nachhaltigkeitspolitik

Nachhaltigkeitspolitik – Taunus Trust GmbH

Aufgrund gesetzlicher Vorschriften sind wir zu den nachfolgenden Angaben verpflichtet. Eine Bewerbung ökologischer oder sozialer Merkmale erfolgt weder in unseren Anlagestrategien noch beim Einsatz konkreter Finanzinstrumente.

  1. Umgang mit Nachhaltigkeitsrisiken (Art. 3 Offenlegungs-VO)

Gegenüber der Gesellschaft und unseren Kunden stehen wir in der Verantwortung, zum Klimaschutz, zu einer Verbesserung der sozialen Gerechtigkeit und zu einer ethischen Unternehmensführung und damit zu einer nachhaltigeren Wirtschaft und Gesellschaft beizutragen. Neben der Beachtung von Nachhaltigkeitszielen in unserer Unternehmensorganisation selbst sehen wir es als unsere Aufgabe an, auch unsere Kunden für Aspekte der Nachhaltigkeit zu sensibilisieren. Im Rahmen der Vermögensverwaltung und in der Anlageberatung erfragen wir die diesbezüglichen Vorstellungen und Wünsche unserer Kunden und setzen diese sodann im Einklang mit unseren „Mindeststandards“ um.

Umweltbedingungen, soziale Verwerfungen und/oder eine schlechte Unternehmensführung können in mehrfacher Hinsicht negative Auswirkungen auf die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage und auch auf die Reputation der Anlageobjekte haben. Diese sog. Nachhaltigkeitsrisiken können daher unmittelbar den Wert der Anlagen und Vermögenswerte unserer Kunden mindern. Da sich derartige Risiken letztlich nicht vollständig ausschließen lassen, haben wir für die von uns angebotenen Finanzdienstleistungen spezifische Strategien entwickelt, um Nachhaltigkeitsrisiken erkennen und begrenzen zu können.

Für die Begrenzung von Nachhaltigkeitsrisiken versuchen wir Anlagen in solche Unternehmen zu identifizieren und möglichst auszuschließen, die ein erhöhtes Risikopotential aufweisen. Mit spezifischen Ausschlusskriterien sehen wir uns in der Lage, Investitionsentscheidungen (oder Anlageempfehlungen) auf umweltbezogene, soziale oder unternehmensbezogene Werte auszurichten. Die Begrenzung von Nachhaltigkeitsrisiken kann zum einen dadurch erreicht werden, dass wir für die Produktauswahl in der Vermögensverwaltung (bzw. für die Empfehlungen in der Anlageberatung) auf anerkannte Rating-Agenturen bzw. auf im Markt anerkannte Bewertungsmethoden zurückgreifen. Die Identifikation geeigneter Anlagen kann zum anderen aber auch darin bestehen, dass wir in Investmentfonds investieren (bzw. diese empfehlen), deren Anlagepolitik bereits mit einem geeigneten und anerkannten Nachhaltigkeits-Filter zur Minderung von Nachhaltigkeitsrisiken ausgestattet ist. Die konkreten Einzelheiten ergeben sich aus den individuellen Mandatsvereinbarungen mit unseren Kunden.

  1. Auswirkung von Nachhaltigkeitsrisiken auf die Rendite (Art. 6 Offenlegungs-VO)

Unter der Voraussetzung, dass es uns mit den genannten Bewertungsmethoden gelingt, Unternehmen mit erhöhtem Risikopotenzial zu identifizieren und von einer Anlage auszuschließen, dürften sich die verbleibenden Nachhaltigkeitsrisiken nur in einem geringen Umfang nachteilig auf die Rendite auswirken und nicht signifikant vom allgemeinen Marktrisiko abweichen. Nachhaltigkeitsrisiken, die für uns in dem beschriebenen Identifizierungsprozess nicht erkennbar sind, können sich erheblich stärker auf die Rendite auswirken.

  1. ESG-Vergütungspolitik (Art. 5 Offenlegungs-VO)

Die Strategien unserer Gesellschaft zur Einbeziehung von Nachhaltigkeitsrisiken fließen auch in die unternehmensinternen Organisationsrichtlinien ein. Die Beachtung dieser Richtlinien ist maßgeblich für die Bewertung der Arbeitsleistung unserer Mitarbeiter und beeinflusst damit maßgeblich die Vergütung und die künftige Gehaltsentwicklung. Insoweit steht unsere Vergütungspolitik im Einklang mit unseren Strategien zur Einbeziehung von Nachhaltigkeitsrisiken.

  1. Nichtberücksichtigung nachteiliger Auswirkungen auf Nachhaltigkeitsfaktoren (Art. 4 Offenlegungs-VO)

Investitionsentscheidungen können nachteilige Auswirkungen auf die Umwelt (z.B. Klima, Wasser, Artenvielfalt), auf soziale Interessen und Arbeitnehmerbelange haben und auch der Bekämpfung von Korruption und Bestechung abträglich sein.

Um unserer oben beschriebenen Verantwortung als Finanzdienstleister gerecht zu werden, haben wir grundsätzlich ein erhebliches Interesse daran, derartige Auswirkungen im Rahmen unserer Anlageentscheidungen (bzw. Anlageempfehlungen) zu vermeiden. Die Umsetzung der hierfür vorgegebenen rechtlichen Vorgaben ist nach derzeitigem Sachstand jedoch aufgrund der bestehenden und noch drohenden bürokratischen Rahmenbedingungen unzumutbar. Überdies sind wesentliche Rechtsfragen noch ungeklärt.

Zur Vermeidung rechtlicher Nachteile sind wir daher derzeit daran gehindert, eine öffentliche Erklärung dahingehend abzugeben, dass und in welcher Art und Weise wir im Rahmen unserer Investitionsentscheidungen (oder Anlageempfehlungen) die nachteiligen Auswirkungen auf Nachhaltigkeitsfaktoren (Umweltbelange usw.) berücksichtigen. Daher sind wir gehalten, auf unserer Webseite zu erklären, dass wir diese vorläufig und bis zu einer weiteren Klärung nicht berücksichtigen.

Diese Handhabung ändert jedoch nichts an unserer Bereitschaft, einen Beitrag zu einem nachhaltigeren, ressourceneffizienten Wirtschaften mit dem Ziel zu leisten, insbesondere die Risiken und Auswirkungen des Klimawandels und anderer ökologischer oder sozialer Missstände zu verringern.

 

 

Stand: 17.02.2021

 

Veröffentlichung gem. Verordnung (EU) 2019/2088 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. November 2019 über nachhaltigkeitsbezogene Offenlegungspflichten im Finanzdienstleistungssektor (sog. Offenlegungs-VO)